Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach § 5 Abs. 4 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die im § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen für Maßnahmen gemäß § 12a Wasserbautenförderungsgesetz sind zur Förderung von Maßnahmen nach dem Art. III Z 1 zu verwenden.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen für Maßnahmen gemäß Paragraph 12 a, Wasserbautenförderungsgesetz sind zur Förderung von Maßnahmen nach dem Artikel römisch drei, Ziffer eins, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Das Beitragsaufkommen nach § 2 Abs. 1 Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen.Das Beitragsaufkommen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen.
Schlagworte
Herstellungsmaßnahme, Verwertungsbeitrag, Errichtungskosten
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134411
Alte Dokumentnummer
N8198712385A